Ein Bilanzwertgutachten für eine Photovoltaikanlage ermittelt ihren aktuellen bilanzrechtlichen Wert unter Berücksichtigung von Abschreibungen und Wertminderungen. Faktoren wie technische Abnutzung, Defekte oder Schäden beeinflussen diese Wertminderung.
Die Berechnung erfolgt meist nach planmäßiger Abschreibung (z. B. lineare AfA über 20 Jahre) sowie gegebenenfalls ausserplanmässigen Abschreibungen bei unerwarteten Wertverlusten. Das Gutachten dient als Grundlage für steuerliche Bewertungen, Versicherungen oder Unternehmensbilanzen.
Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens sind mit den Anschaffungskosten abzüglich der planmäßigen Abschreibung zu bilanzieren, § 253 Abs. 1 HGB. Liegt am Abschlussstichtag eine dauerhafte Wertminderung vor, muss in der Handelsbilanz eine außerplanmäßige Abschreibung gem. § 253 Abs. 3 S. 4 HGB vorgenommen werden. Im Steuerrecht hingegen liegt bei einer dauerhaften Wertminderung lediglich ein Wahlrecht zur außerplanmäßigen Abschreibung auf den niedrigeren Teilwert gem. § 6 Abs. 1 Nr. 1 S. 2 EstG vor.
Entscheidet sich der Steuerpflichtige das Wahlrecht zur außerplanmäßigen Abschreibung nicht auszuüben, kommt es zu einer Abweichung zwischen Handels- und Steuerbilanz. Ob eine dauerhafte Wertminderung vorliegt muss sowohl in der Handels- als auch der Steuerbilanz durch den Steuerpflichtigen dokumentiert bzw. nachgewiesen werden. Laut Meinung der Finanzverwaltung kann bei abnutzbaren Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens (trifft auf PV-Anlagen zu) von einer dauerhaften Wertminderung ausgegangen werden, wenn der Wert zum Bilanzstichtag (niedrigere Teilwert) mindestens für die halbe Restnutzungsdauer unter dem planmäßigen Buchwert liegt, vgl. BMF-Schreiben vom 02.09.2016 – IV C 6, Rz. 8.